In Ziffer 3.3.1 ordnete die Vorinstanz an: ‒ «Die Bauherrschaft muss sicherstellen, dass auch die Garagen 1 bis 3 mit der neuen Zufahrtsstrasse erschlossen sind. Der äussere der beiden ungedeckten Autoabstellplätze an der nordöstlichen Ecke des Bauvorhabens wird nicht bewilligt und kann nicht realisiert werden. ‒ Die Korrektur auf dem Grundrissplan ist verbindlich. Als rollstuhlgerechter Parkplatz muss ein anderer Parkplatz entsprechend markiert werden.»