Dahinter befanden sich die ostseitigen Garagen 1 bis 3. Die Beschwerdeführenden hielten an ihren Einsprachen fest. Hauptstreitpunkt blieb, dass die Garagen und Parkplätze teilweise nur über die östlich angrenzende Parzelle Nr. G.________ erreichbar wären und die Wasserfassung der Grundwasserwärmepumpe der Parzelle Nr. G.________ dadurch tangiert würde. 3. Mit Gesamtbauentscheid vom 18. Januar 2019 erteilte das Regierungsstatthalteramt Interlaken-Oberhasli dem Vorhaben die Baubewilligung sowie Ausnahmebewilligungen für die Orientierung von Familienwohnungen nach Norden (Anm. Seeseite) und für Bauten und Anlagen im Gewässerraum (Anm. betreffend Zufahrtsstrasse).