Die BVE erwog insbesondere, dass der Fahrweg auf Parzelle Nr. G.________ aus Gründen der Verkehrssicherheit keine genügende Erschliessung des Bauvorhabens darstelle. Dieser Entscheid wurde ‒ soweit angefochten ‒ vom Verwaltungsgericht bestätigt (VGE 2013/320 vom 27. November 2014). In der Folge prüfte die Gemeinde für die Parzelle Nr. E.________ neue Erschliessungsvarianten.2