Am 12. Dezember 2011 reichte er ein generelles Baugesuch ein für den Neubau eines Appartementhauses mit Garagenunterbau. Die Zufahrt zum Bauvorhaben sollte über die Parzelle Nr. G.________ erfolgen. Das Regierungsstatthalteramt Interlaken- Oberhasli bewilligte das Vorhaben (bbew 282/2011). Auf Beschwerde hin hob die BVE die generelle Baubewilligung auf und erteilte dem Vorhaben den Bauabschlag (BDE vom 26. August 2013, RA 110/2013/50). Die BVE erwog insbesondere, dass der Fahrweg auf Parzelle Nr. G.________ aus Gründen der Verkehrssicherheit keine genügende Erschliessung des Bauvorhabens darstelle.