1. Der Beschwerdegegner ist Eigentümer der Parzelle Därligen Gbbl. Nr. E.________ welche in der Überbauungsordnung "Du Lac" liegt.1 Die Parzelle grenzt an die Hotel- und Ferienwohnungsanlage "F.________" am Thunersee (Därligen Gbbl. Nr. G.________). Der östliche Teil der Parzelle Nr. E.________ ist der Wohn- und Gewerbezone WG2 zugeteilt und enthält drei Baufelder. Der westliche Teil der Parzelle ist als Grünfläche ausgeschieden. Der Beschwerdegegner plant seit mehreren Jahren, die Baufelder zu überbauen. Am 12. Dezember 2011 reichte er ein generelles Baugesuch ein für den Neubau eines Appartementhauses mit Garagenunterbau.