Bei diesem Ausgang des Verfahrens obsiegt die Beschwerdeführerin. Sie wird daher nicht kostenpflichtig (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Auch dem unterliegenden Regierungsstatthalteramt Thun werden keine Verfahrenskosten auferlegt (Art. 108 Abs. 2 VRPG). Die Verfahrenskosten trägt daher der Kanton. b) Die Beschwerdeführerin war nicht anwaltlich vertreten. Ihr sind damit keine Parteikosten im Sinne des Gesetzes entstanden (Art. 104 Abs. 1 und 2 VRPG). Folglich werden keine Parteikosten gesprochen. III. Entscheid 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. Die Auflage in Ziff. 3.2.2 des Bauentscheids des Regierungsstatthalteramtes Thun vom 4. Dezember 2019 wird aufgehoben.