Dabei ist die Baupolizeibehörde befugt, alle verhältnismässigen Massnahmen zu ergreifen. Insofern ist der Hinweis im vierten Satz falsch, wonach die Ermächtigung auf die Einschränkung der Öffnungszeiten begrenzt wird. 3. Kosten a) Die oberinstanzlichen Verfahrenskosten bestehen aus einer Pauschalgebühr (Art. 103 Abs. 1 VRPG19). Für Entscheide in einer Verwaltungsjustizsache wird eine Pauschalgebühr von Fr. 200.-- bis Fr. 4'000.-- erhoben (Art. 19 Abs. 1 i.V.m. Art. 4 Abs. 2 GebV20). In Anwendung dieser Bestimmung wird die Pauschale auf Fr. 800.-- festgelegt.