Im Übrigen hat der vierte Satz der Auflage ohnehin nur hinweisenden Charakter. Diese Ermächtigung durch das Regierungsstatthalteramt Thun ist nicht nötig, da die Baupolizeibehörde dazu ohnehin befugt ist. Nachträgliche Massnahmen zur Emissionsbegrenzung sind auch bei rechtskräftig bewilligten Anlagen nicht ausgeschlossen: Wo die Immissionen bei Erteilen der Bewilligung nicht oder nicht vollständig vorausgesehen wurden oder wo eine zuverlässige Prognose schwierig ist, ist die Prüfung der nachträglichen Anordnung von Massnahmen zur Emissionsbegrenzung angezeigt.18 Dabei ist die Baupolizeibehörde befugt, alle verhältnismässigen Massnahmen zu ergreifen.