g) Betroffen von der Aufhebung ist die gesamte Auflage in Ziff. 3.2.2 der angefochtenen Baubewilligung. Die Beschwerdeführerin beantragt in den Rechtsbegehren ihrer Beschwerde explizit zwar nur die Aufhebung der Auflage betreffend Anwohnerbefragung. Dies betrifft lediglich die ersten drei Sätze der Auflage, nicht aber den vierten Satz, wonach die Baupolizeibehörde Heimberg ermächtigt wird, bei unzumutbaren Lärmbelästigungen Einschränkungen der Öffnungszeiten zu verfügen. Aus der Begründung in Ziff. III.a.1 der Beschwerde ergibt sich jedoch, dass die Beschwerdeführerin die gesamte Auflage in Ziff. 3.2.2 unverhältnismässig erachtet.