nicht von vornherein unberechtigten Lärmklagen kommen, müsste die Gemeinde weitere Abklärungen vornehmen oder vornehmen lassen. Gestützt auf die subjektive Wahrnehmung der Anwohner kann nicht beurteilt werden, ob die massgebenden Belastungsgrenzwerte überschritten werden und deshalb beispielsweise die Öffnungszeiten eingeschränkt werden müssen. Folglich ist die angefochten Auflage weder erforderlich noch geeignet. Damit erweist sich die Auflage als unverhältnismässig. Demzufolge ist die Beschwerde gutzuheissen und die angefochten Auflag aufzuheben.