f) Ist keine Überschreitung der Belastungsgrenzwerte zu erwarten, müssen im Baubewilligungsverfahren keine Abklärungen zu den Lärmimmissionen vorgenommen werden. Ebenso wenig besteht aber Anlass, Abklärungen zu den Lärmimmissionen nach Inbetriebnahme der Anlage anzuordnen. Kommt hinzu, dass eine solche Anordnung auch deshalb nicht erforderlich ist, weil es den betroffenen Anwohnern jederzeit frei steht, bei der Gemeinde eine Lärmklage einzureichen, sollte es nach Inbetriebnahme der Anlage wider Erwarten doch zu übermässigen Immissionen kommen. Im Übrigen ist die angefochtene Auflage auch nicht geeignet, die benötigte Grundlage für lärmschutzrechtliche Massnahmen zu liefern. Sollte es zu