d) Bauvorhaben sind zu bewilligen, wenn sie den bau- und planungsrechtlichen Vorschriften und den nach anderen Gesetzen im Baubewilligungsverfahren zu prüfenden Vorschriften entsprechen, die öffentliche Ordnung nicht gefährden und wenn ihnen keine Hindernisse der Planung im Sinne der Artikel 36 und 62 entgegenstehen (Art. 2 Abs. 1 BauG). Zu den nach anderen Gesetzen im Baubewilligungsverfahren zu prüfenden Vorschriften gehören insbesondere die umweltrechtlichen Bestimmungen.7 Dazu zählt unter anderem der Lärmschutz.