b) Aus den Erwägungen folgt, dass auf die Beschwerde nicht eingetreten werden kann. Bei diesem Ausgang des Verfahrens gilt der Beschwerdeführer als unterliegend. Er hat somit die Verfahrenskosten zu tragen (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Diese werden bestimmt auf eine Pauschalgebühr von Fr. 600.-- (Art. 103 Abs. 2 VRPG und Art. 19 Abs. 1 GebV6 in Verbindung mit Art. 21 GebV). Parteikosten werden keine gesprochen (Art. 104 Abs. 3 VRPG). 5 Vgl. S. 7 und 8 des Protokolls der Instruktionsverhandlung vom 3. Oktober 2019 im Beschwerdeverfahren RA Nr. 120/2019/59 6 Verordnung vom 22. Februar 1995 über die Gebühren der Kantonsverwaltung (Gebührenverordnung, GebV; BSG 154.21)