zuerst muss die Gemeinde einen Entscheid fällen. Ebenso kann die BVD die Kritik an der Verfahrensführung der Gemeinde erst behandeln, wenn ein Bauentscheid oder eine anfechtbare Verfügung der Gemeinde vorliegt. c) Bei der Beschwerde handelt es sich auch nicht um eine Rechtsverweigerungs- oder Rechtsverzögerungsbeschwerde. Der Beschwerdeführer rügt nicht, die Gemeinde sei ohne ersichtlichen Grund längere Zeit untätig geblieben, obschon sie zum Tätigwerden verpflichtet gewesen wäre.