Die Beurteilung und die Ausführungen des AGR können erst zusammen mit dem Bau- und Wiederherstellungsentscheid der Gemeinde angefochten werden. Dies wurde dem Beschwerdeführer an der Instruktionsverhandlung am 3. Oktober 2019, die in den Räumlichkeiten der Gemeindeverwaltung Zweisimmen stattfand, eingehend erklärt.5 Vorliegend hat die Gemeinde über das Baugesuch des Beschwerdeführers noch nicht entschieden und auch keine Wiederherstellungsverfügung erlassen. Es fehlt daher für ein Beschwerdeverfahren an einem Anfechtungsobjekt. Unter diesen Umständen kann im jetzigen Zeitpunkt kein Rechtsmittelverfahren angehoben werden; zuerst muss die Gemeinde einen Entscheid fällen.