Der Beschwerdeführer kritisiert in seinen Eingaben besonders die Stellungnahme das AGR vom 8. Juli 2019 zur Zonenkonformität sowie das Schreiben des AGR vom 12. Dezember 2019. Dabei handelt es sich weder um Bauentscheide noch um anfechtbare Verfügungen. Die Beurteilung und die Ausführungen des AGR können erst zusammen mit dem Bau- und Wiederherstellungsentscheid der Gemeinde angefochten werden.