a) Die Baubeschwerde ist das ordentliche Rechtsmittel zur Anfechtung von Bauentscheiden und Gesamtbauentscheiden (Art. 40 Abs. 1 BauG3). Sie ist ebenfalls zulässig gegen Zwischenentscheide, wie z.B. Sistierungsverfügungen, sofern sie für die beschwerdeführende Partei einen nicht wieder gut zu machenden Nachteil zur Folge hätten (Art. 61 VRPG4), gegen Abschreibungsverfügungen (Art. 39 VRPG) sowie gegen Rechtsverweigerungen und Rechtsverzögerungen (Art. 49 Abs. 2 i.V.m. Art. 60 Abs. 1 VRPG). 2 Art. 7 der Verordnung vom 18. Oktober 1995 über die Organisation und die Aufgaben der Bau- und Verkehrsdirektion