Die BVD bat den Beschwerdeführer, bis zum 15. Dezember 2019 schriftlich mitzuteilen, ob er mit dem als "Nichtannahme des Umnutzungsgesuches" betitelte Schreiben vom 1. Dezember 2019 Beschwerde erheben wolle. Am 17. Dezember 2019 reichte der Beschwerdeführer eine mit "Beschwerte gegen die Ämter" betitelte Eingabe ein. In dieser Eingabe vom 14. Dezember 2019 kritisierte er die Flächenberechnungen des AGR in der Stellungnahme vom 8. Juli 2019 sowie das Schreiben des AGR vom 12. Dezember 2019.