i) Auch unter dem Gesichtspunkt der Besitzstandsgarantie kann das Bauvorhaben somit nicht bewilligt werden. Ob es sich beim Bauvorhaben sogar um eine neubauähnliche Umgestaltung der bestehenden Anlage handelt, braucht unter diesen Umständen nicht geprüft zu werden, die Besitzstandsgarantie kommt ohnehin nicht zur Anwendung. Folglich ist die Beschwerde gutzuheissen. Der angefochte Bauentscheid wird aufgehoben und dem Bauvorhaben wird der Bauabschlag erteilt. 4. Kosten 16 Vgl. Zaugg/Ludwig, Kommentar zum Baugesetz des Kantons Bern, 5. Aufl., Band I, Bern 2020, Art. 3 N. 3 17 Zaugg/Ludwig, Kommentar zum Baugesetz des Kantons Bern, 5. Aufl., Band I, Bern 2020, Art. 3 N. 4