h) Wie bereits in Erwägung 2.d erläutert, dient die Bestimmung von Art. 11a GBR einerseits der Schonung des Orts- und Landschaftsbilds und soll andererseits vor ideellen Immissionen schützen. Beides dient letztlich der Erhaltung der Wohnqualität. Bei den ideellen Immissionen handelt es sich um psychologische Auswirkungen, die mit einer umweltrechtskonformen Mobilfunkanlage verbunden sind, obwohl von ihnen zurzeit keine erwiesene gesundheitliche Gefährdung ausgeht. Dass das Bauvorhaben den Anforderungen der NISV, die den Schutz der Gesundheit garantieren soll, genügt, ist somit im Zusammenhang mit ideellen Immissionen nicht relevant.