f) Folglich ist zu prüfen, ob das Bauvorhaben, welches Anpassungen an der aktuell bestehende Mobilfunkanlage vorsieht, unter Art. 3 Abs. 2 BauG fällt und wenn ja, welche dieser Alternativen zum Tragen kommt. Zu vergleichen ist dabei der letzte baubewilligte Zustand der bestehenden Anlage mit dem aktuellen Bauvorhaben. Nicht relevant sind allenfalls dazwischen vorgenommene Anpassungen im sogenannten Bagatellverfahren ohne Baubewilligungsverfahren. 13