Art. 11a GBR stammt vom 15. Dezember 2016 und wurde vom Amt für Gemeinden und Raumordnung (AGR) am 15. Februar 2019 genehmigt. Die aktuell bestehende Mobilfunkanlage wurde von der Gemeinde Ostermundigen mit Entscheid vom 24. Juli 2006 baubewilligt. Diese Baubewilligung wurde mit Entscheid des Bundesgerichts vom 27. Januar 2009 letztinstanzlich bestätigt.12 Damit wurde die bestehende Anlage vor Inkrafttreten von Art. 11a GBR bewilligt. Für sie besteht somit eine Besitzstandsgarantie.