e) Die aktuelle bestehende Mobilfunkanlage befindet sich auf einem dreigeschossigen Gebäude in der WG3. Damit entspricht sie nicht Art. 11a Abs. 4 und 5 GBR. Mit dem heutigen Recht wäre die bestehende Anlage folglich nur in Einklang, wenn sie Art. 11a Abs. 6 GBR entsprechen würde. Somit wäre die bestehende Anlage, nur zulässig, wenn kein Standort nach Absatz 4 oder 5 möglich wäre. Einen solchen Nachweis hat die Beschwerdegegnerin nicht erbracht. Ohne solchen Nachweis entspricht die bestehende Anlage den Vorgaben von Art. 11a GBR nicht. Die Rechtswidrigkeit der bestehenden Anlage scheint denn auch unbestritten zu sein.