d) Gemäss Art. 4 GBR ist die Besitzstandsgarantie im Umfang des übergeordneten Rechts gewährleistet (Abs. 1); Vorbehalten bleiben die in Zonenvorschriften abweichend geregelten Sachverhalte (Abs. 2). Gemäss Art. 3 BauG werden aufgrund bisherigen Rechts bewilligte Anlagen in ihrem Bestand durch neue Vorschriften und Pläne nicht berührt (Abs. 1); sie dürfen unterhalten, zeitgemäss erneuert und, soweit dadurch ihre Rechtswidrigkeit nicht verstärkt wird, auch umgebaut oder erweitert werden (Abs. 2);