Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung dürfe nur mit grosser Zurückhaltung eine neubauähnliche Umgestaltung angenommen werden. Auch gestützt auf diese Rechtsprechung könne sich die Bauherrschaft somit bei der Modernisierung der Anlage auf die Besitzstandsgarantie berufen. Daran ändere auch Art. 11a Abs. 6 GBR nichts. Dabei handle es sich nicht um eine von der Besitzstandsgarantie abweichende Regelung, da Absatz 6 nur neue, nicht aber zu ersetzende Anlagen betreffe.