Demzufolge führe die neue Anlage im Vergleich zur bestehenden nicht zu einer Schmälerung der Wohnqualität. Die Höhe der Antennenanlage werde sogar reduziert. Somit werde eine allfällige Rechtswidrigkeit der bestehenden Anlage nicht verstärkt, zumal auch die neue Antenne die Grenzwerte der NISV einhalte. Weder die Erhöhung des Radius des Perimeters der Antennengruppe noch die Erhöhung des Perimeters der Einspracheberechtigung habe eine Rechtswidrigkeit zur Folge, womit auch diesbezüglich keine Erhöhung der Rechtswidrigkeit vorliege. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung dürfe nur mit grosser Zurückhaltung eine neubauähnliche Umgestaltung angenommen werden.