c) Die Beschwerdegegnerin macht geltend, beim Bauvorhaben handle es sich um eine zeitgemässe Erneuerung der bestehenden Mobilfunkanlage im Sinne von Art. 3 Abs. 2 BauG. Da sich die Beschwerdegegnerin somit auf die Besitzstandsgarantie berufen könne, erweise sich das Bauvorhaben als rechtskonform. Dem stehe die Erhöhung der Sendeleistung nicht entgegen, da sich dies nicht auf das Erscheinungsbild der Antenne auswirke. Für den Betrachter der Antenne sei deren Sendeleistung nicht erkennbar, weshalb der neuen Anlage ideelle Immissionen nicht entgegen gehalten werden könnten. Demzufolge führe die neue Anlage im Vergleich zur bestehenden nicht zu einer Schmälerung der Wohnqualität.