a) Die Beschwerdeführenden rügen, auch aus dem Besitzstand könne kein Anspruch auf den projektierten Ausbau der bestehenden Anlage abgeleitet werden. Dabei handle es sich um einen Umbau oder eine Erweiterung, die nur zulässig seien, wenn dadurch die Rechtswidrigkeit nicht verstärkt werde. Hauptzweck der Bestimmung von Art. 11a GBR sei die Erhaltung der Wohnqualität durch die Festlegung erhöhter planerischer Anforderungen für Antennenanlagen in Wohnquartieren. Eine Erhöhung der Sendeleistung und das Anbringen zusätzlicher Antennen mit anderen Eigenschaften verstärke somit die Rechtswidrigkeit.