h) Einen Standortnachweis im Sinne von Art. 11a Abs. 6 Satz 1 GBR hat die Beschwerdegegnerin vorliegend nicht erbracht. Dies obschon die Gemeinde mit Schreiben vom 5. September 2019 zunächst eine solche Standortevaluation verlangt hatte; mit Schreiben vom 10. September 2019 verzichtete die Beschwerdegegnerin mit Verweis auf die Besitzstandsgarantie auf die Einreichung einer solchen Evaluation.10 Aufgrund des fehlenden Standortnachweises ist das Bauvorhaben somit grundsätzlich nicht bewilligungsfähig. Allerdings beruft sich die Beschwerdegegnerin zusätzlich auf die Besitzstandsgarantie.