Weshalb der Gesetzgeber wie von der Gemeinde geltend gemacht unter Absatz 6 keine Koordination mit bestehenden Antennen hätte vorschreiben dürfen, falls er gewollt hätte, dass bestehende Antennen an den nicht in Absatz 5 erwähnten Standorten nicht ausgebaut und erneuert werden dürften, ist nicht erkennbar. Antennen an den nicht in Absatz 5 erwähnten Standorten dürfen durchaus ausgebaut und erneuert werden. Dies aber nur dann, wenn kein in Absatz 5 erwähnter Standort möglich ist. Daher ist die von der Gemeinde geltend gemachte Auslegung auch unter Berücksichtigung der in Absatz 6 vorgeschriebenen Koordination rechtlich nicht haltbar.