Die Auslegung der Gemeinde von Art. 11a Abs. 6 GBR, wonach kein Standortnachweis erforderlich ist, wenn eine Koordination mit bestehenden Antennenanlagen erfolgt, ist jedoch rechtlich nicht haltbar. Weder die Formulierung noch der Sinn und Zweck der Bestimmung lassen Raum für eine solche Auslegung, ebenso wenig der Erläuterungsbericht zur Einführung von Art. 11a GBR. Weshalb der Gesetzgeber wie von der Gemeinde geltend gemacht unter Absatz 6 keine Koordination mit bestehenden Antennen hätte vorschreiben dürfen, falls er gewollt hätte, dass bestehende Antennen an den nicht in Absatz 5 erwähnten Standorten nicht ausgebaut und erneuert werden dürften, ist nicht erkennbar.