g) Bei Art. 11a GBR handelt es sich um eine kommunale Bestimmung. Somit ist die Gemeindeautonomie zu berücksichtigen. Das heisst, es ist vorab Sache der Gemeinde zu bestimmen, wie sie ihre eigenen Vorschriften verstanden haben will. Ist ihre Auslegung der Norm rechtlich vertretbar, darf eine Rechtsmittelbehörde nicht einer anderen, ebenfalls möglichen oder vertretbaren Auslegung den Vorzug geben.9 Die Auslegung der Gemeinde von Art. 11a Abs. 6 GBR, wonach kein Standortnachweis erforderlich ist, wenn eine Koordination mit bestehenden Antennenanlagen erfolgt, ist jedoch rechtlich nicht haltbar.