Kann ein solcher Nachweis erbracht werden, macht es in einem zweiten Schritt mit Blick auf den Normzweck Sinn, dann wenigsten soweit möglich eine Koordination mit bestehenden Antennenanlagen an nicht in Absatz 5 erwähnten Standorten zu verlangen. Damit ist sichergestellt, dass wenn kein in Absatz 5 erwähnter Standort möglich ist, zumindest soweit möglich kein neuer nicht in Absatz 5 erwähnter Standort hinzukommt, sondern ein bereits bestehender, an sich unerwünschter Standort ausgebaut wird.