Dem Normzweck kann nur entsprochen werden, wenn solche an sich unerwünschten Standorte grundsätzlich nicht noch weiter ausgebaut werden. Dafür muss sichergestellt werden, dass neue Antennen immer nur dann an einem nicht in Absatz 5 erwähnten Standort installiert werden, wenn kein Standort nach Absatz 5 möglich ist. Kann ein solcher Nachweis erbracht werden, macht es in einem zweiten Schritt mit Blick auf den Normzweck Sinn, dann wenigsten soweit möglich eine Koordination mit bestehenden Antennenanlagen an nicht in Absatz 5 erwähnten Standorten zu verlangen.