Schliesslich deckt sich dieses Auslegungsergebnis auch mit dem Sinn und Zweck der Bestimmung. Art. 11a GBR dient einerseits der Schonung des Orts- und Landschaftsbilds und soll andererseits vor ideellen Immissionen schützen. Beides dient letztlich der Erhaltung der Wohnqualität. Würden neue Antennen an bestehenden, nicht in Absatz 5 erwähnten Mobilfunkstandorten ohne Standortnachweis erlaubt, würde dies dem Normzweck von Art. 11a GBR widersprechen. Dem Normzweck kann nur entsprochen werden, wenn solche an sich unerwünschten Standorte grundsätzlich nicht noch weiter ausgebaut werden.