Abs. 4: Der Grundsatz, wonach Antennen nach Möglichkeit an bestehenden Standorten zu erstellen sind, soll eingeschränkt werden. Bestehende Standorte in Wohnzonen sollen hiervon ausgenommen werden. Neue Antennen sollen nach Möglichkeit an bestehenden in Abs. 5 geregelten Standorten erstellt werden, d.h. in Zonen mit Arbeitsnutzung und auf Bauten mit mehr als 5 Vollgeschossen. Abs. 6: Der Verweis auf die bestehenden Antennenanlagen wird entsprechend der Änderung von Abs. 4 angepasst.