Dort allerdings nur, wenn sie zur Erfüllung der Zielsetzungen der Fernmeldegesetzgebung unerlässlich sind, d.h. wenn kein Standort in der Arbeitszone oder auf einem Gebäude mit mehr als fünf Vollgeschossen möglich ist. Der Baugesuchsteller oder die Baugesuchstellerin hat dabei nachzuweisen, dass ein Standort in der Arbeitszone aus technischen Gründen nicht genügt, um den Fernmeldeauftrag zu erfüllen (z.B. durch die Einreichung der entsprechenden Abdeckungskarten pro Frequenzband) oder dass es nicht gelungen ist, das erforderliche Enteignungsrecht nach Art. 36 Abs. 1 Fernmeldegesetz für einen Standort in der Arbeitszone zu erlangen.