2.5 In den übrigen Zonen oder auf Gebäuden mit weniger als fünf Vollgeschossen Antennen sind auch in den übrigen Zonen des Gemeindegebiets oder auch auf Gebäuden mit weniger als fünf Vollgeschossen zulässig. Dort allerdings nur, wenn sie zur Erfüllung der Zielsetzungen der Fernmeldegesetzgebung unerlässlich sind, d.h. wenn kein Standort in der Arbeitszone oder auf einem Gebäude mit mehr als fünf Vollgeschossen möglich ist.