Liegt also ein Fall gemäss Satz 1 vor, d.h. ist kein Standort gemäss Absatz 5 möglich, ist neben einem entsprechenden Nachweis auch eine Koordination mit bestehenden Antennenanlagen zu prüfen. Dass diese Koordinationsprüfungspflicht kumulativ zur Standortnachweispflicht hinzukommt, macht das Wort "zudem" im zweiten Satz deutlich. Bestätigt wird dieses Auslegungsergebnis nach dem Wortlaut der Bestimmung durch den Erläuterungsbericht zur Einführung von Art. 11a GBR: