11a Abs. 7 GBR nicht anwendbar, was ebenfalls unbestritten ist. f) Somit ist im vorliegenden Fall Art. 11a Abs. 6 GBR einschlägig. Gemäss dem ersten Satz dieser Bestimmung sind Antennenanlagen in anderen Teilen der Gemeinde, die nicht unter Absatz 4 oder 5 fallen, nur zulässig, wenn kein Standort nach Absatz 4 oder 5 möglich ist. Da Absatz 4 ebenfalls an Absatz 5 anknüpft, beschränkt sich der erforderliche Nachweis letztlich auf Absatz 5. Mit anderen Worten: Soll eine Anlage an einem Standort erstellt werden, der nicht in Absatz 5 erwähnt ist, ist ein Nachweis erforderlich, dass kein Standort nach Absatz 5 möglich ist. Der zweite und dritte Satz von Art. 11a Abs. 6 GBR lauten: