e) Im vorliegenden Fall ist unbestritten, dass Art. 11a GBR rechtmässig und auf das Bauvorhaben anwendbar ist. In Art. 11a Abs. 5 Bst. a bis c GBR sind diejenigen Standorte kaskadenmässig aufgelistet, an denen Antennenanlagen vorzugsweise zu errichten sind. Es ist unbestritten, dass der Standort des Bauvorhabens keinem der in Art. 11a Abs. 5 GBR genannten Standorte entspricht. Damit entfällt auch ein Standort gemäss Art. 11a Abs. 4 GBR, wonach Antennen nach Möglichkeit an bestehenden, Absatz 5 entsprechenden Standorten zu erstellen sind. Auch diese Bestimmung knüpft an Art. 11a Abs. 5 GBR an. Neben Art. 11a Abs. 4 und 5 GBR ist hier auch Art. 11a Abs. 7