weder den Charakter noch die Qualität der Wohngebiete beeinträchtigen."7 Im Mitwirkungsbericht zur Einführung von Art. 11a GBR lautet die Stellungnahme der Gemeinde im Zusammenhang mit einer Mitwirkungseingabe zu Art. 11a Abs. 6 GBR wie folgt: "Die Koordination mit bestehenden Standorten ist zur Vermeidung zusätzlicher ideeller Immissionen unabdingbar."8 Aus diesen Aussagen lässt sich schliessen, dass die Bestimmung von Art. 11a GBR einerseits der Schonung des Orts- und Landschaftsbilds dient und andererseits vor ideellen Immissionen schützen soll. Beides dient letztlich der Erhaltung der Wohnqualität.