Demnach sind Umgebung und Aussenräume derart zu gestalten, dass sie sich harmonisch in die Umgebung und das Strassen-, Quartier- und Landschaftsbild eingliedern. Dasselbe soll für Antennenanlagen gelten, wobei für diese auch bevorzugte Standorte definiert werden sollen. Damit soll das Ziel der Einwohnergemeinde Ostermundigen, die bestehende Wohnqualität halten zu können, erreicht werden. (…) Für die Bewohner und Bewohnerinnen der Einwohnergemeinde Ostermundigen liegt es in einem erheblichen öffentlichen Interesse, dass ideelle Immissionen, die von Antennenanlagen ausgehen können, 6 Vgl. BGE 133 II 321 E. 4.3.4