Im Erläuterungsbericht zur Einführung von Art. 11a GBR finden sich folgende Aussagen: "Bei der geplanten Vorschrift handelt es sich um eine Gestaltungsvorschrift mit Auswirkungen auf das Ortsund Landschaftsbild und betrifft sämtliche Zonen. Die Bestimmung bezieht sich zudem nicht auf die Gestaltung der Bauten an und für sich, weshalb sie systematisch im Kapitel "B3 UMGEBUNGSGESTALTUNG" einzuordnen ist. Art. 11 legt die Grundsätze der Umgebungsgestaltung fest. Demnach sind Umgebung und Aussenräume derart zu gestalten, dass sie sich harmonisch in die Umgebung und das Strassen-, Quartier- und Landschaftsbild eingliedern.