Hinsichtlich der Frage, welche öffentlichen oder nachbarlichen Interessen durch Art. 11a GBR geschützt werden sollen, lässt sich festhalten, dass diese Bestimmung nicht dem Immissionsschutz dienen darf. Die bundesrechtliche Regelung in der NISV betreffend Immissionen von Mobilfunksendeanlagen ist abschliessend. Für das kommunale Recht bleibt deshalb insoweit kein Raum.