c) Die Beschwerdegegnerin macht geltend, sollte die Besitzstandsgarantie wider Erwarten nicht zur Anwendung kommen, sei bei der Auslegung von Art. 11a GBR die Gemeindeautonomie zu berücksichtigen. Aus der systematischen Ordnung von Art. 11a Abs. 4 und 5 GBR sowie aus der Erläuterung in der Klammer ergebe sich, dass Antennenanlage prioritär an bestehenden Standorten zu realisieren seien. Im Übrigen lasse sich die beantragte Antennenanlage auch unter Art. 11a Abs. 6 GBR subsumieren. Bei der WG3 handle es sich um eine von Absatz 6 erfasste Bauzone. Da die Antenne bereits bestehe, sei kein anderer Standort nach Absatz 4 oder 5 möglich.