Auch wenn die WG3 in Absatz 5 nicht explizit in der Kaskade erwähnt werde, so werde sie in Absatz 7 als Standort nicht explizit ausgeschlossen. In ihrer Stellungnahme vom 17. Dezember 2019 macht die Gemeinde zudem geltend, falls der Gesetzgeber wollte, dass bestehende Antennen an den nicht in Art. 11a Abs. 5 GBR erwähnten Standorten nicht ausgebaut und erneuert werden dürften, so dürfte er unter Absatz 6 keine Koordination mit bestehenden Antennen vorschreiben.