b) Die Gemeinde Ostermundigen hat ihren angefochtenen Bauentscheid damit begründet, Mobilfunkantennen seien in der WG3 grundsätzlich zonenkonform. Beim vorgesehenen Standort handle es sich nicht um einen solchen nach Art. 11a Abs. 5 GBR, somit sei nach Absatz 6 eine Koordination mit bestehenden Antennenanlagen zu prüfen. Da es sich hier um eine Modernisierung der bestehenden Antenne handle, sei diese Koordination erfüllt. Auch wenn die WG3 in Absatz 5 nicht explizit in der Kaskade erwähnt werde, so werde sie in Absatz 7 als Standort nicht explizit ausgeschlossen.