a) Die Beschwerdeführenden rügen eine Verletzung von Art. 11a GBR. Der Standort erfülle die Voraussetzungen von Art. 11a Abs. 5 GBR nicht. Daher dürfe die bestehende Anlage nur ausgebaut werden, wenn nach Art. 11a Abs. 6 Satz 1 GBR nachgewiesen sei, dass kein Standort nach Absatz 5 möglich sei. Ein Ausbau am bestehenden Standort könne nicht als Koordination im Sinne von Art. 11a Abs. 6 Satz 2 GBR verstanden werden. Diese Bestimmung komme nur zum Tragen, wenn der Nachweis nach dem ersten Satz erbracht sei. Diesen Nachweis habe die Beschwerdegegnerin nicht geliefert. 1 Art. 7 der Verordnung vom 18. Oktober 1995 über die Organisation und die Aufgaben der Bau- und Verkehrsdirektion