3. Die Verfahrenskosten von Fr. 2'600.-- werden je zur Hälfte, ausmachend je Fr. 1'300.--, den Beschwerdeführenden 1 und 2 sowie den Beschwerdeführenden 3 und 4 zur Bezahlung auferlegt. Die Beschwerdeführenden 1 und 2 sowie die Beschwerdeführenden 3 und 4 haften solidarisch für ihren Kostenanteil. Separate Zahlungseinladungen folgen, sobald dieser Entscheid in Rechtskraft erwachsen ist. 4. Es werden keine Parteikosten gesprochen. IV. Eröffnung